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Allgemeine Informationen in der Corona-Krise

Im Rahmen dieses Newsletters möchten wir Ihnen einen weiteren kurzen Überblick über die neuesten Entwicklungen rund um die staatlichen Hilfsprogramme und Gesetzesänderungen im Zuge der COVID-19-Pandemie geben.

 

1) Gesellschaftsrecht

In dem am 27.03.2020 beschlossenen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht finden sich in Art. 2 neue Regelungen für das Gesellschaftsrecht. Der Schwerpunkt der Gesetzesänderung liegt auf der Erleichterung von Beschlussfassungen in Zeiten des Kontaktverbotes, um die Handlungsfähigkeit der Gesellschaften trotzdem zu gewährleisten.
Die Regelungen zur Vereinfachung gelten vorerst nur für das Jahr 2020, können jedoch bei Bedarf bis Ende 2021 verlängert werden.

1.1 Änderungen für Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien und Europäische Aktiengesellschaft

Im Rahmen der Maßnahmen bezüglich der COVID-19-Pandemie kann nunmehr der Vor-stand auch ohne vorherige Satzungsänderung beschließen, dass die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zugelassen wird und die Aktionäre an dieser im Wege einer elektronischen Kommunikation teilnehmen können. Eine solche virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz kann unter folgenden Voraussetzungen durchgeführt werden:

  • Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung,
  • Ermöglichung der Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (Briefwahl oder elektronische Teilnahme) sowie Vollmachtserteilung möglich ist,
  • den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt wird,
  • den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach elektronisch ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nummer 1 des Aktiengesetzes unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt wird.

Bei der Durchführung einer solchen virtuellen Versammlung ist insbesondere ein Augen-merkt darauf zu richten, dass alle teilnahmeberechtigten Personen Zugang bekommen. Nicht berechtigte Personen hingegen ausgeschlossen bleiben. Auch ist darauf zu achten, dass gegebenenfalls durchzuführende Abstimmungen anonym erfolgen können.
Ferner wurde die Frist zur Einberufung einer Hauptversammlung von 30 auf 21 Tage verkürzt und die Frist zur Durchführung einer ordentlichen HV von 8 auf 12 Monate verlängert. Dies gilt jedoch nicht für die Europäische Aktiengesellschaft (SE), hier bleibt es bei der 6-Monatsfrist, da es sich um europarechtliche Regelungen handelt, für welche der Bund keine Gesetzgebungskompetenz besitzt. Daneben kann der Vorstand ohne Satzungsermächtigung entscheiden, dass auf den Bilanzgewinn nach Maßgabe des § 59 Abs. 2 AktG ein Abschlag an die Aktionäre gezahlt wird.

Sämtliche o.g. Entscheidungen des Vorstands bedürfen der Zustimmung des Aufsichtsrats.

1.2 Änderungen für eine GmbH

Auch für die GmbH sind Erleichterungen für die Beschlussfassung ergangen. In Abweichung zum § 48 Abs. 2 GmbHG können Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden.

1.3 Umwandlungsrecht

Die Achtmonatsfrist des § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG für die Anmeldung der Umwandlung beim Handelsregister wurde auf zwölf Monate verlängert. Sie läuft ab dem Stichtag der maßgeblichen Schlussbilanz.

 

2) Staatliche Förder-/ Kreditprogramme

Bezugnehmend auf unseren Newsletter # 2 haben wir unter Nr. 3 über geplante Hilfspakete der Bundes- und Landesregierungen berichtet. Mittlerweile wurden diverse Hilfspakete um-gesetzt, über welche wir im Folgenden eine kurze Übersicht geben möchten.

2.1 Hilfen für Selbstständige und Einzelunternehmer

Als schnelle Hilfe für kleine Unternehmen und Selbstständige hat der Bund einen nicht zu erstattenden Zuschuss beschlossen, um kleine Unternehmen bei der Überbrückung von Liquiditätsengpässen zu unterstützen. Die Höhe des Bundeszuschusses ist abhängig von der Anzahl der Beschäftigtenzahl:

  • Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler mit bis zu 5 Beschäftigten erhalten eine Einmalzahlung von bis zu € 9.000,00 für 3 Monate.
  • Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler mit bis zu 10 Beschäftigten erhalten eine Einmalzahlung von bis zu € 15.000,00 für
    3 Monate.

Sofern der Zuschuss nicht zur Gänze benötigt wird, ist die Überkompensation zurückzuzahlen. Als Voraussetzung hat das Unternehmen nachzuweisen, dass es nicht bereits vor März 2020 wirtschaftliche Schwierigkeiten hatte. Der Zuschuss dient der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz der Antragsteller und zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen, u.a. durch laufende Betriebskosten wie Mieten, Kredite für Betriebsräume, Leasingraten und Ähnliches.

Darüber hinaus stocken einige Bundesländer z.B. Hessen das Soforthilfeprogramm des Bundes noch etwas auf.

Es sei darauf hingewiesen, dass der Antrag sorgfältig und wahrheitsgemäß auszufüllen ist. Falsche Angaben könnten unter Umständen strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

2.2 KfW-Schnellkredit für den Mittelstand

Durch die Bundesregierung wurden umfangreiche Hilfen für die Wirtschaft beschlossen. Hierbei sollen Unternehmen leichter Kredite bewilligt bekommen, um ihren Betrieb aufrecht-erhalten zu können. Die Antragsstellung erfolgt dabei über die jeweilige Hausbank. Ursprünglich war geplant, dass der Staat über die KfW für 90 % der Kreditsumme bürgt. Nach Problemen bei der Bewilligung dieser Kredite, wegen der verbleibenden 10 %, für welche die Hausbank gehaftet hätte, wurde das Programm nunmehr angepasst.

Nachdem die EU-Kommission am 06.04.2020 zustimmte, wird nun durch den Staat zu 100 % für die Sofortkredite gebürgt. Um für einen solchen „Sofortkredit“ berechtigt zu sein, hat das Unternehmen folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Es handelt sich um ein mittelständisches Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten und das Unternehmen ist mindestens seit dem 01.01.2019 am Markt aktiv,
  • das Unternehmen hat im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen,
  • das Kreditvolumen beträgt maximal ein Viertel des Jahresumsatzes 2019, bzw. maximal € 800.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal € 500.000 für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50,
  • zum 31.12.2019 darf das Unternehmen in keinen wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein,
  • die KfW gewährt eine hundertprozentige Risikoübernahme.

2.3 KfW-Sonderprogramm 2020

Ferner wurde ein Sonderhilfsprogramm für Unternehmen jeglicher Größe geschaffen. Hierüber können kleinere oder auch große Kreditbeträge bis zu € 1,0 Mrd. für Anschaffungen (Investitionen) und laufende Kosten (Betriebsmittel) aufgenommen werden. Der Kredithöchstbetrag ist jedoch begrenzt auf

  • 25 % des Jahresumsatzes 2019 oder
  • das Doppelte der Lohnkosten von 2019 oder
  • den aktuellen Finanzierungsbedarf für die nächsten 18 Monate bei kleinen und mittleren Unternehmen bzw. 12 Monate bei großen Unternehmen oder
  • 50 % der Gesamtverschuldung des Unternehmens bei Krediten über € 25,0 Mio.

Die KfW übernimmt je nach Unternehmensgröße zwischen 80 und 90 % des Risikos Ihrer Bank. Darüber hinaus gelten bei Krediten bis zum € 10,0 Mio. niedrigere Zinssätze und Erleichterungen der Risikoprüfung.

Die Anträge sind über die jeweiligen Hausbanken zu stellen.

 

3) Insolvenzrecht

Im Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27.03.2020 wurden, wie bereits in unserem Newsletter # 2 unter Nummer 2 hingewiesen, Anpassungen vorgenommen, um eine Insolvenzwelle infolge der Pandemie möglichst zu verhindern.

Nachfolgend möchten wir kurz über die wichtigsten Anpassungen berichten.

3.1 Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Bereits in unserem Newsletter # 2 haben wir unter Nr. 2 darauf hingewiesen, dass es auch im Insolvenzrecht zu Hilfsmaßnahmen kommen soll. Da eine entsprechende gesetzliche Regelung zu diesem Zeitpunkt noch nicht verabschiedet war, war eine konkrete Darstellung nicht möglich. Nunmehr wurde das Gesetzt am 27.03.2020 verabschiedet, sodass weitere Ausführungen gemacht werden können.
Im Grundsatz ist ein Insolvenzantrag zu stellen, wenn ein Unternehmen insolvent, also zahlungsunfähig oder überschuldet ist (§ 15a Abs. 1 InsO). Liegt einer dieser Insolvenztatbestände vor, so hat der Antrag ohne schuldhaftes Zögern zu erfolgen, spätestens aber innerhalb von drei Wochen. Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist gestellt, setzt sich der Geschäftsführer bzw. der Vorstand – neben strafrechtlichen Konsequenzen im Rahmen einer Insolvenzverschleppung – einem erhöhten Haftungsrisiko aus (§ 64 GmbHG, § 92 AktG).

Nun wurde mit dem verabschiedeten Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG) diese Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Bei Bedarf kann die Frist durch das Bundesministerium für Justiz bis zum 31.03.2021 verlängert werden.

Zu beachten ist jedoch, dass diese Aussetzung nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht und Aussicht darauf besteht, dass diese beseitigt werden kann. Hierbei gilt die Vermutung, dass ein Unternehmen, welches am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig war, dies aufgrund der COVID-19-Pandemie wurde und die eingetretene Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen ist.

Weiterhin sind natürliche Personen zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.09.2020 nicht verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen.

Soweit die o.g. Voraussetzungen vorliegen und demnach die Antragsfrist ausgesetzt ist, ist auch die Haftung für den Geschäftsführer bzw. den Vorstand eingeschränkt. Dies gilt, soweit Zahlungen im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs erfolgen. Hierbei geht es insbesondere um Zahlungen zur Aufrechterhaltung oder Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs oder solche, die der Umsetzung eines Sanierungskonzepts dienen.

In diesem Zusammenhang sehen wir einen erhöhten Beratungs- und Dokumentationsaufwand, bei welchem wir Sie jederzeit unterstützen. Fortlaufend ist zu überprüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Antragsfrist noch vorliegen. Es ist entsprechend festzuhalten, ob weiterhin Aussicht auf Beseitigung der Zahlungsunfähigkeit besteht. Sollten die o.g. Voraussetzungen entfallen, ist nach wie vor innerhalb von drei Wochen ein Insolvenzantrag zu stellen.

3.2 Ausnahmen bei der Insolvenzanfechtung

Flankierend zu den unter 3.1 dargestellten Regelungen sieht § 2 Abs. 2 Nr. 2 COVInsAG vor, dass die Rückzahlung eines im Aussetzungszeitraum neu gewährten Kredits bis zum 30.09.2023 sowie die Bestellung neuer Sicherheiten nicht als gläubigerbenachteiligend anzusehen sind.

Erfasst sind jedoch nicht nur Bankkredite, sondern auch Warenkredite, hierunter fallen Kaufpreisstundungen durch Lieferanten.

Ferner gilt die Fiktion der fehlenden Gläubigerbenachteiligung auch für die Rückzahlung von Gesellschafterdarlehen. Muss trotz deren Gewährung Insolvenz angemeldet werden, sind diese nicht als nachrangige Verbindlichkeiten zu betrachten.

Für Kredite, welche über die KfW ausgezahlt werden, gibt es gem. § 2 Abs. 3 COVInsAG keine zeitliche Beschränkung, auch nicht hinsichtlich der Auszahlung. Diese kann nach dem 30.09.2020 erfolgen.3.3 Verschärfung des Eröffnungsgrundes bei Gläubigeranträgen
Nach § 3 COVInsAG gibt es auch für von einem Gläubiger gestellten Eröffnungsbeschluss Sonderregellungen. Hiernach setzt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einem zwischen dem 28.03.2020 und dem 28.06.2020 gestellten Gläubigerinsolvenzantrag voraus, dass der Eröffnungsgrund bereits am 01.03.2020 vorlag.

 

4) Weiteres Vorgehen

Wie aufgezeigt gibt es in vielen Bereichen Änderungen bzw. Erleichterungen aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie. Dieser Newsletter stellt keine Rechtsberatung dar, sondern soll lediglich einen Überblick vermitteln.

Soweit Sie eine konkrete Rechtsberatung zu rechtlichen Fragestellungen in der COVID-19-Pandemie benötigen, stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Wir werden Sie mit weiteren Newslettern zu den rechtlichen Aspekten der Corona-Krise in-formiert halten.