Update zu den staatlichen Maßnahmen, Hilfen, Unterstützungsleistungen und sonstigen
Möglichkeiten für Unternehmen zur Bewältigung der Corona-Krise
im Rahmen unseres neuesten Newsletters möchten wir Ihnen ein kurzes Update zu den staatlichen Maßnahmen, Hilfen, Unterstützungsleistungen und sonstigen Möglichkeiten für Unternehmen zur Bewältigung der Corona-Krise geben. Da ein Ende der aktuellen Corona-Pandemie noch nicht absehbar ist, hat die Bundesregierung einige Maßnahmen, wie die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und das Kurzarbeitergeld verlängert. Andere Maßnahmen, wie zum Beispiel der Corona-Kündigungsschutz für Mieter, sind hingegen ausgelaufen. Es gab auch zwischenzeitlich erste gerichtliche Entscheidungen, inwiefern die Corona-Krise einen Versicherungsfall bei Betriebsunterbrechungsversicherungen darstellt. Hinsichtlich dieser Entwicklungen möchten wir Sie kurz informieren.
1) Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht (§ 15a Abs. 1 InsO) bis 31. 12.2020
Im März dieses Jahres wurde zur Vermeidung „unnötiger“ Insolvenzen die Drei-Wochen-Frist zur Insolvenzantragstellung zunächst bis zum 30. 09.2020 ausgesetzt. Danach war bei Handelsgesellschaften der Zwang, bei Vorliegen von Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen, vorübergehend weggefallen.
Ende September 2020 hat die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Änderung der COVID-19- Insolvenzaussetzungsgesetzes vom 25. 09. 2020 zielgerichtet im beschränkten Umfang die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 31. 12. 2020 verlängert.
Durch die Verlängerung der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht in beschränktem Umfang soll das Vertrauen in den Wirtschaftskreislauf aufrechterhalten werden und ein Schritt zurück in Richtung Normalität gewagt werden. Eine Rückkehr zu einer strikten Anwendung der Überschuldungsregeln bei noch laufender Corona-Pandemie war nicht angezeigt.
Die beschlossene Verlängerung der Aussetzungsfrist gilt daher nur für Unternehmen, die infolge der Corona-Pandemie überschuldet sind, ohne Zahlungsunfähig zu sein. Anders als bei zahlungsunfähigen Unternehmen, bestehen bei überschuldeten Unternehmen Chancen, die Insolvenz dauerhaft abzuwenden.
Dahingehend können Unternehmen, die bereits zahlungsunfähig sind, ihre fälligen Verbindlichkeiten bereits nicht mehr bezahlen, was bedeutet, dass es diesen Unternehmen nicht in ausreichendem Maße gelungen ist, ihre Finanzlage unter zu Hilfenahme der vielfältigen staatlichen Hilfsangebote zu stabilisieren. Um das erforderliche Vertrauen in den Wirtschaftsverkehr zu erhalten, sollen daher nach dem Auslaufen der bisherigen Regelung Ende September 2020 akut zahlungsunfähige Unternehmen wieder verpflichtet sein, einen Insolvenzantrag zu stellen.
2) Kurzarbeitergeld, § 95 ff. SGB III
Ebenfalls wurden die Regelungen zum vereinfachten und erhöhten Bezug von Kurzarbeitergeld durch Erhöhung der maximalen Bezugsdauer auf 24 Monate befristet bis Ende 2021 verlängert.
Das Maßnahmenpaket umfasst folgende Komponenten:
Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der Corona-Panemie
- die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 % ab dem 4. Monat und 80/87 % ab dem 7 Monat) wird bis zum 31. 12. 2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. 03. 2021 entstanden ist.
- die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31. 12. 2021 verlängert, als das Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlehnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
- zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 % der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.
Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung
- die Zugangserleichterung (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31. 12. 2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31. 03. 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
- die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer wird bis zum 31. 12. 2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31. 03. 2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
- die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30. 06. 2021 verlängert. Vom 01. 07. 2021 bis 31. 12. 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 % erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30. 06. 2021 begonnen wurde.
Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld
- die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. 12. 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. 12. 2021
3) Der Corona-Kündigungsschutz für Mieter ist ausgelaufen.
Zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie wurde Ende März 2020 beschlossen, dass Vermieter Mieter nicht kündigen dürfen, wenn diese ihre Miete zwischen 01. 04. und 30. 06. 2020 aufgrund der Pandemie nicht zahlen können. Die Miete für diesen Zeitraum wurde gestundet. Die Mieter können die Zahlungen bis zum 30. 06.2022 begleichen.
Diese Hilfsmaßnahme wurde nicht verlängert. Wer nach dem 30. 06. 2020 seine Mieten nicht mehr bezahlen kann, muss nun wieder mit einer Kündigung rechnen.
Einzig die zwischen April und Juni 2020 nicht gezahlte Miete bleibt bis zum 30. 06. 2022 gestundet und zählt erst danach als rückständige Miete.
4) Betriebsunterbrechungsversicherung
Wegen der bis zum heutigen Tage weitreichenden Ausmaße und Einschränkungen aufgrund der Corona-Krise weltweit sowie ihrer dynamischen Entwicklung, spricht einiges dafür, die Betriebsunterbrechungen bzw. -einschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie mitsamt ihrer behördlichen Maßnahmen und deren Auswirkungen als Versicherungsfall einzuordnen.
Aufgrund der Aktualität der Corona-Krise existieren bisher nur vereinzelte erstinstanzliche, jedoch noch keine höchstrichterlichen Entscheidungen diesbezüglich. Allgemein gültige Aussagen lassen sich aufgrund der Umstände der Einzelfälle und des Fehlens vergleichbarer höchstrichterlicher Entscheidungen daher derzeit nicht verbindlich treffen.
In kürzlich ergangenen gerichtlichen Entscheidungen des Landgerichts Mannheim (Urteil vom 29.04.2020, AZ : 11 0 66/20) sowie des Landgerichts München (Urteil vom 01.10.2020, Az :1 12 O 5895/20) wurden die ablehnenden Argumente der Versicherungswirtschaft gegen eine Eintrittspflicht bei Corona bedingten Betriebsschließungen bzw. Betriebsbeeinträchtigungen dezidiert zurückgewiesen.
Wir gehen davon aus, dass diese Urteile Signalwirkung für Gastronomie, Hoteliers und alle sonstige Betriebsinhaber haben wird, die eine Betriebsunterbrechunasversicherung abgeschlossen haben und die wegen staatlicher Corona-Maßnahmen ihre Betriebe nicht oder nur mit großen Einschränkungen weiterführen konnten.
Nach den Entscheidungen der Landgerichte liegt zumindest eine bedingungsgemäß versicherte faktische Betriebsschließung vor. Danach ist das SARS-Corona-Virus ein meldepflichtiger Krankheitserreger gemäß § 6, 7 Infektionsschutzgesetz, auch wenn dieser erst nach Auftreten der Pandemie im Februar 2020 in das Infektionsschutzgesetz aufgenommen wurde. Insoweit wird auf
die Generalklausel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 Infektionsschutzgesetz, wonach sämtliche unbekannten meldepflichtigen und bedrohlichen übertragbaren Krankheiten vom Gesetz erfasst werden, verwiesen.
Die Formulierung in Versicherungsverträgen sind nach den Entscheidungen der Gerichte und entgegen der Ansicht der Versicherungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie verstehen muss. Danach erfasst eine Bezugnahme im Versicherungsvertrag auf das lnfektionsschutzgesetz eindeutig jede, auf dieses Gesetz gestützte Betriebsschließung. Es könne hierbei nicht darauf ankommen, ob eine Betriebsschließung in Form eines individuell gegen einen bestimmten Betrieb gerichteten Verwaltungsakt oder in Form einer an eine Vielzahl von Betrieben gerichtete Allgemeinverfügung oder -verordnung erfolgt.
Vorbehaltlich einer rechtlichen Prüfung des Einzelfalls, ob für jede vom Versicherungsvertrag erfasste Betriebsstätte die Voraussetzungen vorliegen, kann nach den ersten gerichtlichen Entscheidung festgehalten werden, dass die pauschal ablehnende Haltung der Versicherungsunternehmen möglicherweise rechtlich nicht haltbar sein wird.
5) Weiteres Vorgehen
Soweit weitere konkrete Fragen im Zusammenhang mit den arbeitsrechtlichen, vertraglichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise haben, stehen wir Ihnen weiterhin jederzeit persönlich und telefonisch zur Verfügung.
Mit weiteren Newslettern zu den rechtlichen Aspekten der Corona-Krise werden wir Sie informiert und auf dem Laufenden halten.